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§ 1 Geltungsbereich
(1) Die durch Aushang bekannt gemachten Allgemeine Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und Sachen und beim Aufenthalt auf dem Bahngelände. (2) Zum Bahngelände gehören die Seilbahnen, Schlepplifttrassen, Stationen, Fahrgastbereit- stellungsräume, Bahnsteige und deren Zugänge. (3) Soweit für Wanderwege, Skiabfahrtsstrecken usw. eine Haftung der Bahn nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht oder aus anderen Gründen besteht, wird auf § 9 Abs. 2 verwiesen. Über deren Benutzung entscheidet der Benutzer eigen- verantwortlich in freier Einschätzung seiner persönlichen Befähigung; auf die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sowie auf international anerkannte Verhaltensregeln (z.B. FIS-Verhaltensregeln für Skifahrer) wird hingewiesen. Pisten- und Wegekenn- zeichnungen sollten im eigenen Interesse beachtet werden. Auf die in § 5 näher bezeichneten Folgen wird verwiesen.
§ 2 Ordnung und Sicherheit
(1) Allgemein gültige Bestimmungen: 1. Schilder zur Regelung des Verhaltens der Fahrgäste sind verbindlich. 2. Vom Bahnpersonal gegebene Anweisungen zur Durchführung des Betriebes, zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb der Seilbahnanlage und im Seilbahnverkehr ist unverzüglich Folge zu leisten. 3. Sofern das Seilbahnpersonal keine abweichende Anordnung trifft, ist es nicht gestattet: a) die Seilbahnanlagen und die Räume in den Stationen, die nicht bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffnet sind, zu betreten. b) die Anlagen, die Betriebseinrichtung und die Fahrbetriebsmittel zu beschädigen oder zu verunreinigen, Hindernisse zu schaffen, die Bahnen oder Fahrbetriebsmittel unbefugt in Bewegung zu setzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtung zu betätigen, andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen oder die Stützen zu besteigen. Für die Beseitigung von Verunreinigungen und Hindernissen sind vom Verursacher die Kosten oder € 100,- zu entrichten, sofern er nicht den Nachweis eines geringeren Schadens erbringt. c) an anderen als dazu bestimmten Stellen und als der dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge ein- und auszusteigen. d) die Fahrzeuge - auch im Falle einer Störung - außerhalb der Stationen zu verlassen. e) während der Beförderung zu rauchen. f ) Gegenstände außerhalb der Fahrbetriebsmittel oder der Lifttrassen herauszuhalten, während der Fahrt Gegenstände wegzuwerfen, sowie sich von den Stützen der Anlage abzustoßen. 4. Nach der Beendigung der Fahrt sind die Fahrbetriebsmittel sowie Ausstiegsstellen in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen. 5. Mitgeführtes Sportgerät darf nicht die Sicherheit der Fahrgäste gefährden.
(2) Bestimmungen für die Beförderung mit Gondelbahn und Sesselbahnen: Das mutwillige Schaukeln mit und in den Fahrbetriebsmitteln in Längs- und Querrichtung sowie das Platzwechseln während der Fahrt ist verboten.
(3) Bestimmungen für die Beförderung mit Schleppliften: 1. die Benutzung eines Schleppliftes setzt voraus, dass der Fahrgast die erforderliche Übung und Fertigkeit für die sichere Beförderung besitzt, damit er Dritte und den Betriebsablauf nicht gefährdet. 2. Schlepplifte sind bestimmungsgemäß zu benutzen. Es ist insbesondere nicht gestattet: a) weitere Personen mitzuschleppen; das Mitnehmen von kleinen Kindern kann vom Seilbahnpersonal zugelassen werden. b) mutwillig aus der Spur zu fahren ( Slalomfahren ). c) sich ohne Notlage nur mit den Händen am Bügel festzuhalten und Schleppen zu lassen, es sei denn, dass die Bauart des Schleppliftes dies erfordert. d) den Schleppbügel zwischen die Beine zu nehmen, soweit es sich nicht um Schleppteller handelt. e) die Schlepptrasse außer zur Beförderung zu betreten.
3. Es ist darauf zu achten, dass lose Kleidungsstücke (Gürtel, Schal, usw.) sowie Zöpfe nicht in die Nähe des Seiles gebracht werden! Am besten in der Kleidung verwahren. 4. Das Queren der Schlepptrasse ist nur an den dafür vorgesehenen Kreuzungen erlaubt und hat zügig zu erfolgen; der Schleppbetrieb hat Vorrang. 5. Die Fahrt kann nur an der Talstation begonnen und an der Bergstation beendet werden. Bei einem Sturz während der Fahrt sind die Schleppbügel usw. sofort freizugeben; die Schlepptrasse ist unverzüglich freizumachen. 6. Die Benutzung von Schleppliften mittels Schlitten ist nicht gestattet; ausgenommen ist die Beförderung von Rettungsgeräten. 7. Die Benutzung von Schleppliften mit Skibobs bzw. Snowbikes setzt eine entsprechende Übung mit diesem Gerät voraus. Die Beförderung ist stehend, wobei der Skibob zwischen den Beinen mitgeführt wird, oder sitzend zulässig. Bei sitzender Beförderung ist eine Anhängevorrichtung zu verwenden, die sich beim Verlassen der Schleppspur sowie beim Sturz selbständig löst. 8. Die Benützung von Personen mit Monoski, Snowboard, Swingboard, Firngleitern, Telemarkski, Langlaufskiern, usw. setzt eine entsprechende Übung mit diesem Gerät voraus. Monoski, Snowboard und Swingboard müssen mit Fangriemen oder Skistoppern ausgerüstet sein.
§ 3 Beförderung von Personen
(1) Der Fahrgast hat Anspruch auf Beförderung, soweit nach dem Bayerischen Eisenbahn- und Bergbahngesetz oder sonstigen Vorschriften eine Beförderungspflicht besteht und die Beförderung mit den vorhandenen Anlagen möglich und zulässig ist. § 8 bleibt unberührt. (2) Die Betriebszeiten (erste und letzte Fahrt) werden in den Stationen bekannt gemacht. Besondere Vereinbarungen bleiben unberührt. (3) Auf begründetes Verlangen körperbehinderter Personen werden die Fahrbetriebsmittel zum Ein- und Aussteigen angehalten oder wird ihre Geschwindigkeit herabgesetzt. Eine Ge- währ für die Eignung der Anlage zur Beförderung solcher Personen wird nicht übernommen. (4) Noch nicht schulpflichtige Kinder dürfen die Gondel- und Sesselbahn nur benutzen, wenn sie mit Erwachsenen zusammen befördert werden. Bei Skibetrieb dürfen die Pisten aus Sicherheitsgründen nicht von Fußgängern und Schlitten- fahrern betreten werden. Deshalb werden bei Skibetrieb an Fußgänger nur Berg- und Talfahrten verkauft. (5) Schlitten und ähnliche Rutschgeräte werden mit der Gondel- und Sesselbahnen nicht befördert. (Ausnahme bei Gondelbahn: Gäste, die eine Schlittenabfahrt nach Bodenmais durchführen und den Schlitten ab der Bergstation auf dem Wanderweg zum Gipfel nur hochziehen. Die Verkehrssicherungspflicht für diese Bodenmais-Abfahrt trägt der Markt Bodenmais.) (6) Gleitschirmfliegen ist am Arber aus Naturschutzgründen (wegen dem Wegegebot am Arber) und aus Sicherheitsgründen, (wegen nicht ausreichender Landeflächen), verboten. (7) Fahrräder werden mit der Gondelbahn aus Naturschutzgründen und wegen Gefährdung der Wanderer auf den Wanderwegen nicht befördert.
§ 4 Beförderung von Sachen
(1) Die Mitnahme von Tieren, Handgepäck, Sportgeräten usw. ist nur insoweit gestattet, als dadurch keine unzumutbare Belästigungen und keine Gefahren für Personen, Sachen oder die Bahn entstehen. Bei der Beanspruchung zusätzlicher Sitzplätze kann die Bahn hierfür Zusatzentgelte verlangen. (2) Die Mitnahme von Schusswaffen, explosionsfähigen, leicht entzündbaren oder ätzenden Stoffen, ist verboten, es sei denn, das sie von Personen in Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Jagdberechtigten mitgeführt werden. Für jeglichen Schadensfall aus der Mitführung dieser Gegenstände tragen sie selbst oder ihre Dienstherren die uneingeschränkte Haftung.
§ 5 Ausschluss von der Beförderung / Entzug des Fahrausweises
(1) Von der Beförderung können Personen ausgeschlossen werden: 1. die gegen die Beförderungsbedingungen verstoßen oder die Anweisungen des Bahnpersonals nicht befolgen. 2. die durch eigenes Fehlverhalten - auch beim Anstellen - für Fahrgäste eine unzumutbare Belästigung darstellen oder den Betriebsablauf erheblich stören. 3. die betrunken sind. 4. die es unternehmen, sich ohne gültigen Fahrausweis oder mit einer auf eine andere Person ausgestellten Fahrberechtigung befördern zu lassen, d.h. Liftkarten von Dritten erwerben, die nicht an den Kassen der ARBER-BERGBAHN ausgestellt wurden. 5. die mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten behaftet sind oder den Anstand von Sitte und Moral verletzen. (2) Der Fahrausweis kann Personen auf Dauer oder zeitweise entzogen werden: 1. die Sicherheit an Seilbahn- und Liftanlagen gefährden. 2. die Weisungs- u. Verbotstafeln missachten oder Anweisungen des Bahnpersonals nicht folgen. 3. die gesperrte oder geschlossene Pisten befahren oder auch abseits der Pisten (Wald) fahren. 4. die rücksichtslos fahren und andere Personen dadurch gefährden oder dadurch verletzen. 5. die sich betriebsschädigend gegenüber der ARBER-BERGBAHN verhalten.
§ 6 Fahrpreise und Fahrausweise
(1) Die Benutzung der Anlagen ist nur Personen gestattet, für die ein Fahrausweis gelöst ist. Der Fahrgast ist verpflichtet, auf Verlangen den Fahrausweis jederzeit zur Prüfung vorzulegen und diesen bestimmungsgemäß an sich zu tragen. (2) Die Fahrpreise werden durch Aushang in den Stationen bekannt gegeben. (3) Anspruch auf ermäßigte Fahrpreise für Gruppen usw. besteht nur, wenn diese geschlossen angereist sind. Gruppen die erst am Ort der Beförderung zusammengestellt werden, können als solche nicht anerkannt werden. In Zweifelsfällen haben die Fahrgäste die Voraussetzung für eine Ermäßigung des Fahrpreises nachzuweisen. (4) Bei Verlust oder bei nicht oder nur teilweiser Benutzung eines Einzel- oder Zeitfahrausweises oder einer Punktekarte wird kein Ausgleich gewährt. (5) Teilrückvergütungen für Mehrtagesskipässe nach Wintersportunfällen erfolgen nur bei ärztlich bestätigtem Skiunfall und unverzüglicher Hinterlegung des Skipasses an einer Skipassverkaufsstelle. Für die Rückvergütung ist nicht der Tag des Unfalles maßgebend, sondern der Tag der Hinterlegung. Hierbei gilt, dass sich eine Benutzung des Fahrausweises bis 10.00 Uhr auf die Rückerstattung nicht mindernd auswirkt. Das Ausmaß der Rückerstattung ist in den Tarifbestimmungen festgelegt. (6) Die Fahrausweise sind nicht übertragbar.
§ 7 Erhöhtes Beförderungsentgelt
(1) Ein Fahrgast ist zu Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er: 1. sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat. 2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorweisen kann. 3. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich bei Durchschreiten der Sperre oder Kontrolle entwertet hat oder entwerten ließ. 4. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Überprüfung vorlegt. 5. widerrechtlich einen Fahrausweis benutzt oder mit einem gefälschten Fahrausweis angetroffen wird. Eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt vorbehalten. Die Vorschriften unter den Nummern 1. und 3. werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat. (2) Das erhöhte Beförderungsentgelt des Abs. 1 beträgt das zweifache des für diese Beförderung vorgesehenen Fahrpreises, mindestens jedoch 25,- €. (3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle Abs. 1 Nr.2 auf einen Zuschlag von 10,- €, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag der Bahn gegenüber nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war. (4) Etwaige weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
§ 8 Entbindung von der Beförderungspflicht
Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Witterungsverhältnisse, sowie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder unvorhersehbare Umstände, die die Sicherheit des Fahrbetriebes beeinträchtigen können, lassen die Beförderungspflicht um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit verschieben oder wegen nicht behebbaren oder nicht zeitgerechten Behebung entfallen. Ein Anspruch auf Rückvergütung besteht in diesen Fällen nicht.
§ 9 Haftung und Schadensersatz
(1) Die Bahn haftet nach den jeweils gültigen unabdingbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Haftpflichtgesetztes. (2) Für Verschulden haftet die Bahn nur, wenn ihr, den gesetzlichen Vertretern, den leitenden Angestellten oder den Erfüllungshilfen (einschl. Hilfskräften) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. (3) Alle nicht ausdrücklich erwähnten Ansprüche - insbesondere auch wegen Versäumnis von Zug- und Busanschlüssen - sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
§ 10 Fundsachen
Wer eine verlorene Sache auf dem Seilbahngelände findet und an sich nimmt, ist verpflichtet, diese unverzüglich gemäß § 978 BGB dem Seilbahnpersonal zu übergeben.
§ 11 Verjährung
(1) Die Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in 2 Jahren nach Entstehung des Anspruchs. (2) Im übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Sitz der Bahn.
§ 13 Teilnichtigkeit
Sollte einzelne Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Vorschriften verbindlich.
Bayerisch Eisenstein, 01. Dezember 2005
ppa. Thomas Liebl Betriebsleiter ARBER-BERGBAHN
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