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Beförderungsbedingungen

Beförderungsbedingungen für die Fürstlich Hohenzollernsche ARBER-BERGBAHN e.K. Großen Arber in Bayerisch Eisenstein

§ 1 GELTUNGSBEREICH

(1) Die durch Aushang und Internet (www.arber.de) bekannt gemachten allgemeinen Beförderungsbedingungen sind Bestandteil des Beförderungsvertrages und gelten für die Beförderung von Personen und Sachen und beim Aufenthalt auf dem Seilbahngelände der Fürstlich Hohenzollernschen ARBER-BERGBAHN e.K..

(2) Zum Seilbahngelände gehören die Seilbahnen, Schlepplifte, Schlepplifttrassen, Stationen, Fahrgastbereitstellungsräume, Bahnsteige und deren Zugänge, die Förderbandanlagen, das ArBär-Kinderland und das Zwergenland.

(3) Soweit für Wanderwege, Abfahrtsstrecken usw. eine Haftung der Seilbahn nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht oder aus anderen Gründen besteht, wird auf § 9 verwiesen. Über deren Benutzung entscheidet der Benutzer eigenverantwortlich in freier Einschätzung seiner persönlichen Befähigung; auf die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sowie auf international anerkannte Verhaltensregeln (FIS-Verhaltensregelnn für Skifahrer und Snowboarder sowie DSV-Tipps) wird hingewiesen. Pisten- und Wegekennzeichnungen müssen im eigenen Interesse beachtet werden.

(4) Der Beförderungsvertrag mit der ARBER-BERGBAHN dauert nur bis zum Betriebsschluss der Bahnanlagen. Alle Skipisten sind ab dem Betriebsschluss aus Sicherheitsgründen für die Pistenpräparierung mit Seilwinden-Pistenraupen auf Anordnung der Gemeinde Bayerisch Eisenstein gesperrt. Nach Betriebsschluss endet die Verkehrssicherungspflicht und der Gast fährt auf den Pisten auf eigene Gefahr.

§ 2 Ordnung und Sicherheit

(1) Allgemein gültige Bestimmungen:

(1.1) Schilder zur Regelung des Verhaltens der Fahrgäste sind verbindlich (auch im Skigebiet und an den Rodelbahnen).

(1.2) Vom Bahnpersonal gegebenen Anweisungen zur Durchführung des Betriebes, zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bahnanlagen, im Bahnverkehr, auf Pisten und Rodelbahnen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(1.3) Die ARBER-BERGBAHN behält sich die Öffnung bzw. die Betriebseinstellung einzelner Anlagen aus betrieblichen bzw. sicherheitsrelevanten Gründen vor.

(1.4) Es ist insbesondere untersagt:

a) die Bahnanlage und die Räume in den Stationen, die nicht bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffnet sind, zu betreten.

b) die Anlagen, die Betriebseinrichtung und die Fahrbetriebsmittel zu beschädigen oder zu verunreinigen, Hindernisse zu schaffen, die Bahnen oder Fahrbetriebsmittel unbefugt in Bewegung zu setzen oder anzuhalten, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen zu betätigen, andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen oder die Stützen zu besteigen.

c) an anderen als dazu bestimmten Stellen und als der dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge/Fahrbetriebsmittel ein- und auszusteigen.

d) die Fahrzeuge/Fahrbetriebsmittel – auch im Falle einer Störung – außerhalb der Stationen zu verlassen.

e) Auf dem Seilbahngelände und während der Beförderung zu rauchen.

f) Gegenstände außerhalb der Fahrbetriebsmittel oder der Lifttrassen herauszuhalten, während der Fahrt Gegenstände wegzuwerfen, sowie sich von den Stützen der Anlage abzustoßen.

(1.5) Nach der Beendigung der Fahrt sind die Fahrbetriebsmittel sowie Ausstiegsstellen in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.

(1.6) Mitgeführtes Sportgerät darf nicht die Sicherheit Dritter gefährden.

(2) Bestimmungen für die Beförderung mit Kabinenbahn:

Sofern das Öffnen oder Schließen der Türen in Kabinenbahnen nicht automatisch erfolgt, dürfen Türen in Kabinenbahnen und auf den Einstiegsplattformen nur durch das Betriebspersonal oder auf besondere Anweisung geöffnet werden. Dies gilt insbesondere für den Fall von Betriebsstörungen.

(3) Bestimmungen für die Beförderung mit der Sesselbahn:

Insbesondere ist zu beachten:

(3.1) Das mutwillige Schaukeln mit und in den Fahrbetriebsmitteln in Längs- und Querrichtung sowie das Platzwechseln während der Fahrt ist verboten.

(3.2) Kinder unter 1.25 m dürfen Sesselbahnen nur benutzen, wenn sie in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert werden. Diese muss unmittelbar neben den Kindern sitzen, d.h. es darf kein Leerplatz entstehen. Es dürfen höchstens jeweils zwei Kinder nebeneinander sitzen. Die Aufsichtsperson muss in der Lage und bereit sein, den Kindern, mit denen sie auf einem Sessel fährt, die erforderliche Hilfestellung zu leisten, insbesondere bei der Handhabung des Schließbügels. Außerdem hat die Aufsichtsperson die Aufgabe zu beurteilen, ob ein Kind fähig ist, eine Sesselbahn zu benutzen und sich entsprechend zu verhalten. Die Aufsichtsperson muss dem Kind die Regeln zur Benutzung der Sesselbahn und die erforderlichen Verhaltensweisen – auch bei Stillstand der Sesselbahn – erklären.

(3.3) Ein einziges Kleinkind darf auf dem Schoß einer Aufsichtsperson befördert werden, wenn sich der Schließbügel noch richtig schließen lässt. In diesem Fall darf die Aufsichtsperson keine weiteren Kinder unter 1,25 m begleiten.

(3.4) Die Beförderung von Kindern in Gruppen kann einer speziellen Regelungen vorbehalten bleiben

(4) Bestimmungen für die Beförderung mit Schleppliften:

(4.1) Die Benutzung eines Schleppliftes setzt voraus, dass der Fahrgast die erforderliche Übung und Fertigkeit für die sichere Beförderung besitzt, damit er Dritte und den Betriebsablauf nicht gefährdet.

(4.2) Schlepplifte sind bestimmungsgemäß zu benutzen. Es ist insbesondere nicht gestattet.

a) Weitere Personen mitzuschleppen; das Mitnehmen von kleinen Kindern kann vom Seilbahnpersonal zugelassen werden.

b) Mutwillig aus der Spur zu fahren (Slalomfahren).

c) Sich ohne Notlage nur mit den Händen am Bügel festzuhalten und Schleppen zu lassen.

d) den Schleppbügel zwischen die Beine zu nehmen, soweit es sich nicht um Schleppteller handelt.

e) Die Schlepptrasse außer zur Beförderung zu betreten.

(4.3) Es ist darauf zu achten, dass lose Kleidungsstücke (Gürtel, Schal, usw.) sowie langes Haar nicht in die Nähe des Bügelseiles gebracht werden. Am besten in der Kleidung verwahren.

(4.4) Das Queren der Schlepptrasse ist nicht erlaubt.

(4.5) Die Fahrt kann nur an der Talstation begonnen und an der Bergstation beendet werden. Bei einem Sturz während der Fahrt sind die Schleppbügel sofort freizugeben; die Schlepptrasse ist unverzüglich ohne Gefährdung Dritter freizumachen.

(4.6) Die Benutzung von Schleppliften mittels Schlitten ist nicht gestattet; ausgenommen ist die Beförderung von Rettungsgeräten.

(4.7) Die Benutzung von Schleppliften mit Skibobs bzw. Snowbikes setzt eine entsprechende Übung mit diesem Gerät voraus. Die Beförderung ist stehend, wobei der Skibob zwischen den Beinen mitgeführt wird, oder sitzend zulässig.

(4.8) Die Benützung von Personen mit Monoski, Snowboard, Swingboard, Firngleitern, Telemarkski, Langlaufski, usw. setzt eine entsprechende Übung mit diesem Gerät voraus. Monoski, Snowboard und Swingboard müssen mit Fangriemen oder Skistoppern ausgerüstet sein.

(5) Fußgänger

(5.1) Bei Skibetrieb dürfen die Pisten aus Sicherheitsgründen nicht von Fußgängern und Schlittenfahrern betreten werden.

(5.2) Das Winterwandern und Schlittenfahren auf den Skipisten ist aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt. Daher werden im Winter an Fußgänger nur Berg- und Talfahrten ausgegeben.

(5.3) Andere Sportgeräte wie Flugdrachen, Gleitschirme, Skibobs o.ä. werden nur nach besonderer Absprache mit dem Betriebspersonal befördert

§ 3 Beförderung von Personen

(1) Der Fahrgast hat Anspruch auf Beförderung, soweit nach dem Bayerischen Eisenbahn – und Seilbahngesetz oder sonstigen Vorschriften eine Beförderungspflicht besteht und die Beförderung mit den vorhandenen Anlagen möglich und zulässig ist. § 8 bleibt unberührt.

(2) Die Beförderungszeiten werden durch Aushang bekannt gemacht.

(3) Auf begründetes Verlangen von Fahrgästen mit Mobilitätseinschränkungen werden die Fahrbetriebsmittel zum Ein- und Aussteigen angehalten oder es wird ihre Geschwindigkeit herabgesetzt. Eine Gewähr für die Eignung der Anlagen zur Beförderung von Fahrgästen mit Mobilitätseinschränkungen wird nicht übernommen. Das Seilbahnunternehmen übernimmt keine Haftung für Schäden, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen des Fahrgastes verursacht werden und die die Bahn nicht zu vertreten hat. Gesundheitliche Einschränkungen des Fahrgastes sind dem Bahnpersonal vor Fahrtantritt unaufgefordert mitzuteilen.

(4) Kinder unter 1,25 dürfen die Gondel- und Sesselbahn nur benutzen, wenn sie mit Erwachsenen zusammen befördert werden. Die genauen Regelungen dazu sind unter § 2 ausführlich beschrieben.

§ 4 Beförderung von Sachen

(1) Die Mitnahme von Tieren, Handgepäck und Sportgeräten usw. ist nur insoweit gestattet, als dadurch keine unzumutbaren Belastungen und keine Gefahren für Personen, Sachen oder die Bahn entstehen. Sportgeräte sind – soweit vorhanden – in den dafür bestimmten Haltevorrichtungen unterzubringen. Bei der Beanspruchung zusätzlichen Fahrgastraumes kann die Bahn hierfür Zusatzentgelte verlangen.

(2) Die Mitnahme von Schusswaffen, explosionsfähigen, leicht entzündbaren oder ätzenden Stoffen, ist verboten, es sei denn, dass sie von Personen in Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Jagdberechtigten mitgeführt werden. Für jeglichen Schadensfall aus der Mitführung dieser Gegenstände tragen die Berechtigten selbst oder ihre Dienstherren die uneingeschränkte Haftung.

(3) Schlitten und ähnliche Rutschgeräte werden mit der Gondelbahn, Sesselbahnen und Förderbändern nicht befördert.

(3.1) Ausnahme bei Sonnenhang-Sesselbahn und Förderbändern: Von der ARBER-BERGBAHN freigegebene Rodel/Schlitten, die für die Anhängevorrichtung
an den Sesseln geeignet sind sowie bei der Fahrt gut steuerbar und lenkbar sind. Diese sicherheitstechnische Festlegung trifft die ARBER-BERGBAHN.

(3.2) Ausnahme bei Gondelbahn: Gäste, die eine Schlittenabfahrt nach Bodenmais durchführen und den Schlitten ab der Bergstation auf dem Wanderweg zum Gipfel hochziehen. Die Verkehrssicherungspflicht für diese Bodenmais-Abfahrt trägt der Markt Bodenmais.

(4) Gleitschirm- und Drachenfliegen ist am Arber aus Naturschutzgründen (wegen des Wegegebots am Arber) und aus Sicherheitsgründen, (wegen nicht ausreichender Landeflächen im Bereich der Seilbahnen), verboten.

(5) Fahrräder werden mit der Gondelbahn aus Naturschutzgründen und wegen Gefährdung anderer Personen auf den Wanderwegen nicht befördert.

§ 5 Ausschluss von der Beförderung / Entzug des Fahrausweises

(1) Von der Beförderung können insbesondere Personen ausgeschlossen werden:

(1.1) Die gegen die Beförderungsbedingungen verstoßen oder die Anweisungen des Bahnpersonals nicht befolgen.

(1.2) Die durch eigenes Fehlverhalten – auch beim Anstellen – für Fahrgäste eine unzumutbare Belästigung darstellen oder den Betriebsablauf erheblich stören.

(1.3) bei denen Anzeichen von Kontrollverlust (Trunkenheit o.ä.) vorhanden sind.

(1.4) die sich ohne gültigen Fahrausweis oder mit einer auf eine andere Person ausgestellte Fahrberechtigung befördern lassen oder Fahrkarten außerhalb der offiziellen Verkaufsstellen erwerben.

(1.5) die mit ekelerregenden oder ansteckenden Krankheiten behaftet sind oder den Anstand verletzen.

(2) Der Fahrausweis kann Personen insbesondere dann zeitweise oder auf Dauer entzogen werden, die

(2.1) die Sicherheit an Seilbahnanlagen gefährden.

(2.2) Verbote, Gebote und Hinweise missachten oder die Anweisungen des Bahnpersonals nicht befolgen.

(2.3) Die gesperrte Pisten befahren oder die bezeichneten Wald- / Wild- und Schongebiete betreten oder befahren.

(2.4) Die durch Missachtung der FIS-Regeln Dritte gefährden oder verletzen

(2.5) Die sich betriebsschädigend gegenüber der ARBER-BERGBAHN verhalten.

(3) Der Fahrpreis wird in o.g. Fällen nicht erstattet. Der rechtmäßige Ausschluss von der Beförderung oder der Entzug des Fahrausweises begründet keinen Anspruch auf Schadensersatz. Eine Anzeige im Straf- oder Bußgeld-Verfahren bleibt vorbehalten.

(4) Die Fahrkarte selbst verbleibt im Eigentum der Fürstlich Hohenzollernsche ARBER-BERGBAHN e.K..

§ 6 Fahrpreise und Fahrausweise

(1) Die Benutzung der Anlagen ist nur Personen gestattet, für die ein Fahrausweis gelöst ist. Der Fahrgast ist verpflichtet, auf Verlangen den Fahrausweis jederzeit zur Prüfung vorzulegen und diesen bestimmungsgemäß bei sich zu tragen.

(2) Die Fahrpreise werden durch Aushang in den Stationen bekannt gegeben.

(3) Anspruch auf ermäßigte Fahrpreise für Gruppen besteht nur, wenn diese geschlossen angereist sind. Gruppen die erst am Ort der Beförderung zusammengestellt werden, können als solche nicht anerkannt werden. In Zweifelsfällen haben die Fahrgäste die Voraussetzung für eine Ermäßigung des Fahrpreises nachzuweisen. Bei Patchwork-Familien ist ein Nachweis eines gemeinsamen Haushaltes aller Familienmitglieder zu erbringen, um in den Genuss der Familienermäßigung zu kommen. Nur wenn alle Mitglieder einer Patchwork-Familie ständig im selben Haushalt wohnen, kann die Familienermäßigung angewendet werden. Dazu ist ein Nachweis mittels Meldebestätigung (Hauptwohnsitz) notwendig.

(4) Bei Verlust wird kein Ausgleich gewährt. Bei Nicht- oder nur Teilweiser Benutzung wird im Grundsatz auch kein Ausgleich gewährt (Ausnahme §6 Abs. 5)

(5) Teilrückvergütungen für Mehrtagesskipässe nach Wintersportunfällen erfolgen nur bei ärztlich bestätigtem Unfall / Krankheit und unverzüglicher Hinterlegung des Skipasses an einer Skipassverkaufsstelle. Für die Rückvergütung ist nicht der Tag des Unfalles maßgebend, sondern der Tag der Hinterlegung. Das Ausmaß der Rückerstattung errechnet sich aus den Tarifbestimmungen.

(6) Die Fahrausweise sind nicht übertragbar.

(7) Skipässe werden ausnahmslos auf berührungslosen Datenträgern (Keycards) ausgegeben. Pro Keycard wird eine Gebühr verlangt. Keycard vor Hitze und Magnetfeldern schützen. Nicht knicken. Eine Erstattung erfolgt nur bei unbeschädigter Rückgabe.  

(8) Für Inhaber von persönlichen Zeitfahrausweisen besteht Ausweispflicht. Kinder und Jugendliche müssen sich über ihr Alter ausweisen, sofern das Alter nicht aufgrund der Körpergröße einwandfrei festgestellt werden kann.

(9) Einzelfahrkarten sind nur am Lösungstag gültig; nicht genutzte Teilstrecken verfallen und werden nicht zurückerstattet.

(10) Außerdem erfolgt im Grundsatz keine Rückvergütung bei Schlechtwetter, Abreise, Krankheit, Sperrung von Abfahrten und Ausfall von Anlagen aus technischen oder betrieblichen Gründen.

§ 7 Kartenmissbrauch - erhöhtes Beförderungsentgelt – Strafanzeige

(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er:

(1.1) Sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat.

(1.2) Sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorweisen kann.

(1.3) Den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich bei Durchschreiten der Sperre oder Kontrolle entwertet hat oder entwerten ließ.

(1.4) Den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Überprüfung vorlegt.

(1.5) Widerrechtlich einen Fahrausweis benutzt oder mit einem gefälschten Fahrausweis angetroffen wird.

Eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt vorbehalten. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.

 

(2) Das erhöhte Beförderungsentgelt des Punkt (Abs. 1) beträgt das Zweifache des für diese Beförderung vorgesehenen Fahrpreises, mindestens jedoch 40,- €.

(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle Punkt (2) auf einen Zuschlag von 10,- €, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag der Seilbahn gegenüber nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war.

(4) Etwaige weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 8 Entbindung von der Beförderungspflicht

Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Witterungsverhältnisse, sowie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, betriebliche Gründe oder unvorhersehbare Umstände, die die Sicherheit des Fahrbetriebes beeinträchtigen können, lassen die Beförderungspflicht um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit verschieben oder wegen nicht behebbaren oder nicht zeitgerechten Behebung entfallen.

§ 9 Haftung und Schadensersatz

(1) Die Bahn haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Personenschäden.

(2) Für Sach- und Vermögensschäden haftet die Bahn nur, wenn ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Fahrgast vertrauen darf. Die Haftung ist hierbei auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Bahn.

(4) Ferner haftet die Bahn nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8.

§ 10 Streitbeilegungsverfahren (nach § 36 VSBG)

An  Streitbeilegungsverfahren  vor  einer  Verbraucherschlichtungsstelle  nimmt  die  Bahn  nicht teil. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht nicht.

§ 11 Drehgenehmigungen und Fotoerlaubnisse

(1) Aufnahmen für private, nicht kommerzielle Zwecke bedürfen keiner Genehmigung seitens der ARBER-BERGBAHN. Es sind die datenschutzrechtlichen Bedingungen zu beachten.

(2) Ansonsten gilt: In allen Gebäuden, Kabinen sowie auf dem Gelände der ARBER-BERGBAHN ist es nur mit einer „Drehgenehmigung“, ausgestellt durch die ARBER-BERGBAHN, gestattet, Foto- und Filmaufnahmen durchzuführen.

§ 12 Drohnenaufnahmen

Drohnenaufnahmen sind nur mit einer „Drehgenehmigung“, ausgestellt durch die ARBER-BERGBAHN, gestattet, wenn der Drohnenflieger einen „Drohnenführerschein“ sowie eine Drohnenhaftplichtversicherung (mind. 25 Mio. Euro Deckungssumme) besitzt und dafür einen Nachweis vorlegt.

§ 13 Verjährung

Die Verjährungsfrist bemisst sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist der Sitz der Seilbahn.

(2) Gerichtsstand für alle Klagen gegen die Bahn ist das für den Sitz der Bahn örtlich und sachlich zuständige Gericht

§ 15 Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Beförderungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Vorschriften verbindlich.

Inhalt

Bayerisch Eisenstein, 02.11.2020

ppa. Thomas Liebl
Betriebsleiter der Fürstlich Hohenzollernschen ARBER-BERGBAHN e.K.